Vereinssatzung

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Förderverein Krippenhaus Langenselbold e.V.
Steinweg 8
63505 Langenselbold                                                    

Satzung
Stand: 07.11.2016

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Krippenhaus Langenselbold e.V.“, im Folgenden als „Verein“ bezeichnet.
  1. Er hat seinen Sitz in Langenselbold. Er wurde am 05.05.2014 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Krippenhaus Langenselbold e.V. “.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Krippenhauses Steinweg in Langenselbold, seiner zu betreuenden Kinder durch die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 52 Abs.2 Nr.7 AO.
  1. Der Verein strebt die Verbindung und Zusammenführung aller Personen an, die am Wohle des Krippenhauses interessiert sind. Der Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung im Krippenhaus Langenselbold. Er wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung des Krippenhauses.

Materiell gefördert werden können z. B.:

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51ff. der Abgabenordnung.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Insbesondere wendet sich der Verein an die Eltern und Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder, an Eltern, deren Kinder in der Betreuung im Krippenhaus waren sowie an alle sonstigen Freunde und Förderer des Krippenhauses.
  1. Natürliche Personen sind mit Erreichen der Volljährigkeit stimmberechtigt und für ein Amt wählbar.
  2. Die Mitgliedschaft ist in Schriftform zu beantragen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Eltern.
  1. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.  

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Beitragsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss mindestens zwei Monate vorher in Schriftform gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Eingangsdatum der Erklärung ist das Datum des Eingangs beim Vorstand.
  1. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht für ein Beitragsjahr in Verzug ist. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied diesen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung einzahlt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Eine Berufung gegen die Streichung ist nicht möglich. Die Streichung wird dem Mitglied in Schriftform mitgeteilt.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme an den Vorstand zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden in Schriftform bekannt zu geben.
  1. Mit Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es erlischt auch jeder Anspruch auf im Voraus entrichtete Beiträge und auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5
Beiträge und Beitragszahlung

Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Freiwillige höhere Beitragszahlungen durch ein Mitglied sind jederzeit möglich. Das Beitragsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres. Der jeweilige Beitrag ist für das Beitragsjahr am 01.03. eines Jahres fällig. Beim Eintritt im laufenden Beitragsjahr bemisst sich der erste Beitrag nach den verbleibenden vollen Monaten des Beitragsjahres. Dieser Beitrag ist dann spätestens vier Wochen nach Eintrittsdatum fällig. Die Zahlungsweise erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren.

 

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

§ 7
Vorstand, Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB –(vertretungsberechtigter Vorstand; dies dient nur zur Erklärung)- besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretendem Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren - vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  1. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt den Kassenbericht und die für steuerliche Erfordernisse benötigten Unterlagen. Der Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wurde, hat das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu prüfen. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart.
  1. Aufgaben des Vorstands sind vor allem:
  1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform mit einer Frist von drei Tagen vorher. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand jederzeit mit 2/3 Mehrheit abberufen. Scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglieder durch Abberufung oder Rücktritt vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt dieselbe Mitgliederversammlung neue Vertreter für den Vorstand. Scheiden mehr als zwei oder alle Vorstandsmitglieder durch Abberufung oder Rücktritt aus dem Vorstand aus, so führt im Falle des Rücktritts der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch weiter. Im Falle der Abberufung ist von der Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vorstand einzusetzen, der die Geschäfte des Vereins dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Diese Mitgliederversammlung hat sodann innerhalb von 2 Monaten stattzufinden und Neuwahlen durchzuführen. In dieser Mitgliederversammlung hat der zurückgetretene oder abgewählte Vorstand einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Daraufhin wird über seine Entlastung abgestimmt.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie erfolgt jeweils in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Die Einladung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung. Eine Einladungsfrist von mindestens 14 Tage ist einzuhalten.
  1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagungsordnungspunkte zu erledigen:
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand auch einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder in Schriftform vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung muss dann vom Vorstand in Textform zu einem Versammlungstermin spätestens 4 Wochen nach Eingang des Mitgliederbegehrens beim Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandvorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn eine Ergänzung der vom Vorstand bekannt gegebenen Tagesordnung beschließen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall von Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vereinigen bei Wahlen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich, so entscheidet das Los.

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

  1. Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dies muss enthalten:

 

§ 9
Auflösungsbestimmung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Über die Auflösung des Vereins ist in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen abzustimmen. Zwischen diesen Mitgliederversammlungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langenselbold, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 10
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.  

 

§ 11
Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Rechtslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder objektiv gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Zustimmung zu dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

§ 12
Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde am 05.05.2014 errichtet.
  1. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

 

Langenselbold, den 07.11.2016 

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